In Deutschland muss jede Website, jeder Blog und jedes Social-Media-Profil, das geschäftsmäßig genutzt wird, ein Impressum enthalten. Seit Mai 2024 gilt dafür § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), der den früheren § 5 TMG ersetzt hat.
Wer ein Impressum braucht und die Zwei-Klick-Regel
Die Pflicht gilt für alle Websites, über die kostenpflichtige Leistungen oder Waren angeboten werden oder auf denen Werbung oder Partnerlinks stehen. Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Nach der Rechtsprechung genügen höchstens zwei Klicks: Der Link steht üblicherweise im Footer jeder Seite und nicht hinter unklaren Symbolen.
Pflichtangaben für die verschiedenen Rechtsformen
Natürliche Personen (Einzelunternehmen, Freiberufler) geben Vor- und Nachnamen und eine ladungsfähige Anschrift an; ein Postfach genügt nicht. Gesellschaften (UG, GmbH) nennen die vollständige Firma mit Rechtsform, alle vertretungsberechtigten Geschäftsführer, die Anschrift, das Registergericht und die Handelsregisternummer (HRB). Wenn vorhanden, ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG anzugeben.
Kontaktwege und reglementierte Berufe
Das Gesetz verlangt eine E-Mail-Adresse und eine weitere Möglichkeit der schnellen, unmittelbaren Kontaktaufnahme; üblich ist eine Telefonnummer. Nach dem EuGH kann auch ein elektronisches Kontaktformular genügen, wenn es tatsächlich eine schnelle Kommunikation ermöglicht. Reglementierte Berufe (Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte) nennen ihre Kammer, die Berufsbezeichnung mit dem Staat, in dem sie verliehen wurde, und die berufsrechtlichen Regelungen. Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten (etwa Makler nach § 34c GewO) ist die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben.
Abmahnrisiken und Schutz
Fehler im Impressum können zu Abmahnungen von Mitbewerbern und Verbänden nach dem UWG führen, verbunden mit der Forderung nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Seit Dezember 2020 können Mitbewerber bei Verstößen gegen Informationspflichten im Internet keinen Ersatz ihrer Anwaltskosten verlangen, Verbände aber schon; zudem kann die Behörde ein Bußgeld nach dem DDG verhängen. Empfehlenswert sind Generatoren anerkannter Rechtsdienste (eRecht24, IT-Recht Kanzlei) und eine Beobachtung von Gesetzesänderungen.
Was Sie prüfen sollten
- Prüfen, ob auf jeder Seite ein direkter Link „Impressum“ im Footer steht.
- Den vollständigen Namen, die vertretungsberechtigte Person und die ladungsfähige Anschrift angeben.
- E-Mail, Telefon und gegebenenfalls die Handelsregisternummer ergänzen.
- Die USt-IdNr und bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten die Aufsichtsbehörde angeben.
Beispielsituation
Ein Onlineshop nennt im Impressum keine E-Mail-Adresse, sondern nur ein Kontaktformular, und erhält von einem Wirtschaftsverband eine Abmahnung mit der Forderung nach einer Unterlassungserklärung und Kostenerstattung.
Der nächste Schritt
Das Impressum ist in Deutschland eine verbindliche gesetzliche Pflicht; ein korrektes Impressum vermeidet Abmahnungen und Bußgelder und zeigt der Kundschaft Transparenz.
Offizielle Informationen zum Thema
Checklisten und Beispiele sind organisatorische Empfehlungen. Die Anforderungen hängen vom Verfahren, von der Stadt und von Ihrer Situation ab; gleichen Sie sie vor dem Handeln mit der zuständigen Stelle ab. Rechts- und Steuerfragen besprechen Sie bitte mit einer dazu befugten Fachperson.
Dieser Artikel wurde mithilfe von KI erstellt. Das Beispiel veranschaulicht die Vorgehensweise und beschreibt keinen Kundenfall.