Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) gilt in vielen Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Bei Neuvermietung darf die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete grundsätzlich um höchstens 10 % übersteigen.
Wo die Mietpreisbremse gilt und wie sie funktioniert
Die Bundesländer legen per Verordnung fest, wo die Mietpreisbremse gilt, etwa in Berlin, München, Hamburg, Frankfurt oder Köln. Bei Abschluss eines neuen Vertrags darf die Nettokaltmiete die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 % übersteigen.
Die Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel ermitteln
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird anhand des örtlichen Mietspiegels ermittelt. Dabei zählen Baujahr, Lage, Aufzug, Heizungsart, Ausstattung von Bad und Küche und die energetische Beschaffenheit des Gebäudes.
Ausnahmen: Neubau und umfassende Modernisierung
Die Mietpreisbremse gilt nicht für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden. Der Vermieter darf die Grenze auch überschreiten, wenn schon der Vormieter mehr gezahlt hat oder die Wohnung vor der Vermietung umfassend modernisiert wurde.
Die Rüge und die Rückzahlung
Um die Miete zu senken, rügen Sie den Verstoß schriftlich beim Vermieter und legen eine Berechnung nach dem Mietspiegel bei. Erfolgt die Rüge innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn, muss der Vermieter die zu viel gezahlte Miete ab Mietbeginn zurückzahlen.
Was Sie prüfen sollten
- Prüfen, ob Ihre Stadt unter die Mietpreisbremse fällt.
- Die Vergleichsmiete für Ihre Adresse mit dem offiziellen Mietspiegelrechner ermitteln.
- Den Vermieter schriftlich nach der Höhe der Vormiete fragen.
- Eine rechtlich geprüfte Rüge per Einschreiben schicken und die Rückzahlung verlangen.
Beispielsituation
Ein Berliner Mieter stellt fest, dass seine Miete 220 € im Monat über dem zulässigen Wert liegt, rügt dies über den Mieterverein und senkt seine Miete um 2.640 € im Jahr.
Der nächste Schritt
Auch nach der Unterschrift können Sie die Miete prüfen: Verstößt sie gegen die Mietpreisbremse, können Sie nach dem Einzug rügen und eine Senkung verlangen.
Offizielle Informationen zum Thema
- Deutscher Mieterbund: Rechte von Mieterinnen und Mietern
- § 551 BGB: Höhe und Zahlung der Mietkaution
- Make it in Germany: Wohnen und Anmeldung
Checklisten und Beispiele sind organisatorische Empfehlungen. Die Anforderungen hängen vom Verfahren, von der Stadt und von Ihrer Situation ab; gleichen Sie sie vor dem Handeln mit der zuständigen Stelle ab. Rechts- und Steuerfragen besprechen Sie bitte mit einer dazu befugten Fachperson.
Dieser Artikel wurde mithilfe von KI erstellt. Das Beispiel veranschaulicht die Vorgehensweise und beschreibt keinen Kundenfall.