Die Fiktionsbescheinigung stellt die Ausländerbehörde aus, wenn über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels noch nicht entschieden ist, der bisherige Titel aber abläuft.

Rechtliche Bedeutung der Bescheinigung

Die Bescheinigung ist kein eigener Aufenthaltstitel. Sie bestätigt, dass Ihr Aufenthalt während der Bearbeitung des Antrags kraft Gesetzes als rechtmäßig gilt (gesetzliche Fiktion). Sie wird von der Ausländerbehörde auf einem amtlichen Vordruck ausgestellt.

Der Unterschied zwischen § 81 Abs. 3 und Abs. 4

Entscheidend ist der angekreuzte Absatz. Absatz 4 (§ 81 Abs. 4 AufenthG, Fortgeltungsfiktion) gilt, wenn Sie den Antrag vor Ablauf Ihres gültigen Aufenthaltstitels gestellt haben: Der bisherige Status bleibt mit seinen Bedingungen erhalten, einschließlich der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit. Absatz 3 (§ 81 Abs. 3) betrifft Personen, die sich ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben; eine Arbeitserlaubnis entsteht dadurch nicht von selbst.

Ausreise und Wiedereinreise

Eine Bescheinigung nach § 81 Abs. 4 ermöglicht zusammen mit dem bisherigen Aufenthaltstitel in der Regel die Wiedereinreise nach Deutschland. Reisen in andere Schengen-Staaten verlaufen damit nicht immer reibungslos; klären Sie die Bedingungen vor der Reise bei der Behörde. Eine Bescheinigung nach § 81 Abs. 3 erlischt mit der Ausreise.

Vorlage bei Arbeitgeber und Bank

Der Arbeitgeber prüft anhand der Eintragungen in der Bescheinigung und im bisherigen Aufenthaltstitel, ob Sie arbeiten dürfen. Achten Sie auf einen Vermerk wie „Erwerbstätigkeit gestattet“. Banken und andere Stellen können die Bescheinigung zusammen mit Pass und bisherigem Aufenthaltstitel verlangen.

Was Sie prüfen sollten

  • Bei der Ausstellung prüfen, ob § 81 Abs. 4 angekreuzt ist.
  • Prüfen, ob die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit vermerkt ist.
  • Auf Reisen Pass, bisherigen Aufenthaltstitel und Original der Bescheinigung mitnehmen.
  • Der Personalabteilung eine Kopie der Bescheinigung geben, damit das Gehalt ohne Unterbrechung gezahlt wird.

Beispielsituation

Eine Fachkraft mit einer Bescheinigung nach § 81 Abs. 4 klärt die Reisebedingungen vorher bei der Behörde, nimmt Pass, bisherigen Aufenthaltstitel und Original der Bescheinigung in den Urlaub mit und kehrt mit einem Direktflug nach Berlin zurück.

Der nächste Schritt

Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 erhält die Rechte aus Ihrem bisherigen Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung; prüfen Sie vor Auslandsreisen den angekreuzten Absatz und die Bedingungen der Rückkehr.

Offizielle Informationen zum Thema

Checklisten und Beispiele sind organisatorische Empfehlungen. Die Anforderungen hängen vom Verfahren, von der Stadt und von Ihrer Situation ab; gleichen Sie sie vor dem Handeln mit der zuständigen Stelle ab. Rechts- und Steuerfragen besprechen Sie bitte mit einer dazu befugten Fachperson.

Dieser Artikel wurde mithilfe von KI erstellt. Das Beispiel veranschaulicht die Vorgehensweise und beschreibt keinen Kundenfall.